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- 1. Rechtsanwalt & Strafverteidiger FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 18. September 2020
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 04.03.2020 - 2 StR 15/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 15/20 |
| Entscheidungsdatum : | 4. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2019 dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in den Vereinigten Staaten von Amerika erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis von 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2001 - 2 StR 30/01).
Im Übrigen wird seine Revision als unbegründet verworfen, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine zu der ausgeurteilten Vergewaltigung tateinheitlich begangene Körperverletzung liegt jedenfalls darin, dass der Angeklagte durch den erzwungenen Geschlechtsverkehr bei der Nebenklägerin schmerzhafte Verletzungen im Genitalbereich verursacht hat.
Unterschrift
Franke Appl Grube
Schmidt Wenske
Vorinstanz
Frankfurt (LG Main); 09.09.2019; 4871 Js 252311/17 5/03 KLs 15/18