BGH
27. September 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 4 StR 394/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 394/17 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 7. April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke