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20. September 2021
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.09.2021 - IX ZA 7/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZA 7/20 |
| Entscheidungsdatum : | 20. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Harms als Einzelrichter
am 20. September 2021 beschlossen:
Die Erinnerung des Antragstellers vom 14. September 2021 gegen den Ansatz der Gerichtskosten vom 12. Januar 2021 (Kostenrechnung vom 28. Januar 2021, Kassenzeichen 780021103335) wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Das Schreiben des Antragstellers vom 14. September 2021 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen.
2. Zur Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gemäß §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter berufen (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, MDR 2015, 724; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209, Rn. 1). Ein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall nicht.
II.
1. Die Erinnerung des Antragstellers ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 66 Abs. 1 GKG).
2. In der Sache hat die Erinnerung keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zutreffend.
a) Mit der Verwerfung der unzulässigen Rechtsbeschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 14. Januar 2020 in einem Prozesskostenhilfeverfahren durch Beschluss des Senats vom 11. Januar 2021 ist die von ihm nunmehr angeforderte Festgebühr in Höhe von 120 EUR entstanden. Das ergibt sich aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) in der für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren noch geltenden alten Fassung (neue Fassung: 132 EUR). Der Erinnerungsführer schuldet die entstandene Gebühr gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG.
b) Die Einwendungen des Erinnerungsführers in seinem Schreiben vom 14. September 2021 richten sich im Ergebnis gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats, mit dem ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels auferlegt worden sind. Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz findet eine Überprüfung dieser rechtskräftigen Kostengrundentscheidung jedoch nicht mehr statt.
Soweit der Erinnerungsführer auf seine eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit verweist (Bezug von Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, "Hartz IV") ist das von Gesetzes wegen kein Grund, von der Erhebung der Kosten abzusehen. Die Bedürftigkeit eines Kostenpflichtigen stellt von vorneherein keinen Gesichtspunkt bei der Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit eines Verfahrens dar (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 2. Juni 2014 - L 15 SF 127/14 E, juris Rn. 11). Auf die Möglichkeit, die Kostenbelastung durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde zu vermeiden, ist der Erinnerungsführer in dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde versagenden Beschluss des Senats vom 12. Oktober 2020 im Übrigen ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Antragsteller kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Unterschrift
Harms
Vorinstanz
LG Berlin; 07.10.2019; 52 O 72/19 / KG Berlin; 14.01.2020; 9 W 114/19