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BVerfG
15. Juni 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15.06.2020 - 2 BvR 878/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 878/17 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| der I…, |
- Bevollmächtigter:
… -
| gegen |
| und | Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
König
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Juni 2020
einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ging der Beschwerdeführerin am 30. Januar 2017 zu. Die am 10. März 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde wahrt damit nicht die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG.
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden.
Das vorgelegte ärztliche Attest ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin - dessen Verschulden dem der Beschwerdeführerin gleich steht (§ 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG) - nicht erkennen. Die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit reicht zur Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes nicht aus (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 1164/07 -, juris, Rn. 2).
3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | König |