BGH
18. Februar 2014
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BGH
30. April 2014
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - 2 StR 391/13 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 391/13 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Gegenvorstellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO wird nicht behauptet.
Unterschrift
Fischer Appl Krehl
Ott Zeng