BGH
26. April 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.04.2018 - 4 StR 527/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 527/17 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. April 2018 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 7. Juni 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Franke Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke