Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 31.07.2018 - 5 StR 280/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 280/18 |
| Entscheidungsdatum : | 31. Juli 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe neben dem engen situativen und zeitlichen Zusammenhang "die verhängte Nebenfolge" berücksichtigt. Dies lässt besorgen, dass es den präventiven Rechtscharakter der angeordneten Einziehung des Wertes des Tatertrages verkannt und der vermögensordnenden Maßnahme deshalb eine ihr nicht zukommende strafmildernde Wirkung zugebilligt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17). Der Beschwerdeführer ist dadurch jedoch nicht beschwert.
Unterschrift
Mutzbauer Schneider König
Mosbacher Köhler