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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 05.01.2017 - B 2 U 249/16 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 2 U 249/16 B |
| Entscheidungsdatum : | 5. Januar 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), Az: S 7 U 221/10 vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 31. August 2016, Az: L 14 U 100/14, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 21.12.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 21.12.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.