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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 ARs 2/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 1 ARs 2/09 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 29. Oktober 2008 i.V.m. dem Anfrageschreiben der Senatsvorsitzenden vom 2. Januar 2009 - 2 StR 386/08
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Senats.
Gründe
Der 2. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden, "dass ein Härteausgleich in den Fällen nicht zu gewähren ist, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann".
Laut Begründung des zugrunde liegenden Beschlusses vom 29. Oktober 2008 (2 StR 386/08) soll dies nur für diejenigen Fälle gelten, in denen eine gemeinsame Aburteilung aller Taten in Deutschland nicht oder allenfalls theoretisch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB möglich gewesen wäre.
Insoweit steht die Rechtsprechung des 1. Strafsenats der beabsichtigten Entscheidung nicht entgegen.
Unterschrift
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Jäger