OLG Frankfurt
22. Januar 2008
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BGH
8. Dezember 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.12.2008 - II ZR 39/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 39/08 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Dezember 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwert: 10.022,35 EUR
Gründe
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO), wozu der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und ggf. des Revisionsverfahrens zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 1. März 2007 - I ZR 249/02, NJW-RR 2007, 694; v. 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; v. 13. Februar 2003 - VII ZR 121/02, BauR 2003, 1075).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des im Berufungsverfahren unterlegenen Klägers war unzulässig, weil der mit der Revision geltend zu machende Wert der Beschwerde 20.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert des Klageantrags, den Einziehungsbeschluss für nichtig zu erklären, richtet sich regelmäßig nach dem Wert des Geschäftsanteils (Sen.Beschl. v. 3. März 2008 - II ZR 301/06), weil er dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Nichtigerklärung des Beschlusses entspricht. Diesen Wert gibt der Kläger selbst mit 10.022,35 EUR an. Die vom Kläger aufgrund des Verlusts der Gesellschafterstellung befürchtete Erleichterung seiner Abberufung als Geschäftsführer ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Der Vermögenswert der gesellschafterlichen Verwaltungs- und Herrschaftsrechte, deren Verlust mit der Einziehung des Geschäftsanteils zwangsläufig verbunden ist, ist nicht höher als der Anteilswert zu bemessen.
Unterschrift
Goette Kurzwelly Strohn
Reichart Drescher
Vorinstanz
LG Hanau; 28.06.2007; 5 O 25/07 / OLG Frankfurt/Main; 22.01.2008; 5 U 141/07