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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.04.2002 - 2 StR 104/02 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 104/02 |
| Entscheidungsdatum : | 26. April 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2002 gemäß § 397 a Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Antrag der Nebenklägerin H. auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergangene Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist danach im Hinblick auf die nur von dem Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).
Unterschrift
Jähnke Detter Bode
Otten Elf