OLG Naumburg
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BGH
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.09.2021 - III ZR 284/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 284/20 |
| Entscheidungsdatum : | 16. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 16. September 2021 durch die Richter Dr. Remmert, Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin
beschlossen:
Die in der Erklärung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. H. vom 11. August 2021 mitgeteilten Umstände rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz unter dem Vorwurf, diese habe in den Dieselmotor OM 651 eines von ihm erworbenen Fahrzeugs (Mercedes Benz GLK 220 CDI 4MATIC) eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeugs verurteilt. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat die Beklagte Beschwerde eingelegt.
Am 11. August 2021 hat der Vorsitzende des erkennenden Senats, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. H. , angezeigt, dass er im Frühjahr 2014 einen Volkswagen CC mit dem Motor EA 189 erworben und aufgrund dessen eine Schadensersatzklage gegen die Volkswagen AG erhoben habe; das Verfahren sei vor kurzem mit einem Vergleich abgeschlossen worden. Die Parteien haben hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die in der Anzeige des Vorsitzenden Richters mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit nicht.
1. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ist die Befangenheit eines Richters zu besorgen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Sachverhalts Grund zu der Annahme besteht, dass der Richter eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann. Maßgeblich ist, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 - II ZB 14/19, NJW 2020, 1680 Rn. 9 und vom 28. Juli 2020 - VI ZB 94/19, NJW 2020, 3458 Rn. 7, jeweils mwN). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt bereits der "böse Schein", das heißt der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (BGH aaO). Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. Aus der Sicht einer Partei, gegen die ein Richter Ansprüche erhebt, kann Anlass zu der Befürchtung bestehen, dass dieser Richter die Würdigung des Sachverhalts, wie er sie dem von ihm verfolgten Anspruch gegen die Partei zugrunde gelegt hat, auf das Verfahren gegen eine andere Partei, dem der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, überträgt und wie in der eigenen Sache urteilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 2019 aaO Rn. 10 und vom 28. Juli 2020 aaO Rn. 8).
2. Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Ablehnungsgrund nicht vor. Der Vorsitzende Richter hat insbesondere keine Ansprüche aus einem im Wesentlichen gleichen Sachverhalt geltend gemacht.
Seiner Klage hat der Vorsitzende Richter zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder und/oder Mitarbeiter der Volkswagen AG ihm gegenüber unerlaubte Handlungen begangen hätten. Der Kläger macht nicht geltend, dass diese Handlungen der Beklagten zuzurechnen wären. Vielmehr stützt er sich darauf, dass die Beklagte (ohne Zusammenwirken mit der Volkswagen AG) in den Motor des von ihm erworbenen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut habe. Es liegen daher zwei unabhängig voneinander zu bewertende Sachverhalte vor, die zwar gewisse Parallelen, aber keine erheblichen Überschneidungen im Tatsächlichen aufweisen.
Sonach ergeben sich bei vernünftiger Betrachtung keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden Richters.
Unterschrift
Remmert Reiter Kessen
Herr Liepin
Vorinstanz
LG Magdeburg; 23.01.2020; 10 O 711/19 / OLG Naumburg; 18.09.2020; 8 U 8/20