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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - 4 StR 232/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 232/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. November 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es auch für die Beanstandung der Dauer des Revisionsverfahrens einer Verfahrensrüge bedarf. Jedenfalls ist die Dauer des ersten Revisionsverfahrens, in dem grundsätzliche Rechtsfragen zur Anwendung des § 316 a StGB zu entscheiden waren (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 - BGHSt 50, 169), nicht unangemessen.
Im Übrigen ist den Strafzumessungserwägungen zu entnehmen, dass das Landgericht die Verfahrensdauer angemessen berücksichtigt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Maatz Athing Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible