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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.11.2017 - 3 StR 441/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 441/17 |
| Entscheidungsdatum : | 14. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. November 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 23. Mai 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der von dem Angeklagten K. erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts in der Behauptung, der Angeklagte habe mit seinen Familienmitgliedern über die Reiseroute kommuniziert, eine dem Beweis zugängliche Tatsachenbehauptung lag, so dass es sich um einen Beweisantrag, und nicht bloß um einen Beweisermittlungsantrag handelte.
Die rechtlich unzutreffende Einordnung gefährdet den Bestand des Urteils indes nicht, denn das Landgericht hat den Antrag der Sache nach wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache zurückgewiesen, indem es dargelegt hat, dass und warum es aus dem Umstand der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und Familienangehörigen über den Reiseweg nicht die von der Verteidigung erwünschten weiteren Schlüsse hat ziehen wollen.
Unterschrift
Becker Schäfer Gericke
Tiemann Hoch