OVG Berlin-Brandenburg
16. Dezember 2010
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BVerwG
7. April 2011
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.04.2011 - 6 PB 7/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PB 7/11 |
| Entscheidungsdatum : | 7. April 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG Berlin-Brandenburg; 16.12.2010; OVG 62 PV 3.10
Tenor
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller beschlossen:
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 16. Dezember 2010 werden als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 2 wird eingestellt.
Gründe
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 3 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden sind (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 3, § 92a Satz 2 ArbGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts zu begründen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG). Im vorliegenden Fall ist der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Beteiligten zu 1 am 3. Februar 2011 und der Beteiligten zu 3 am 5. Februar 2011 zugestellt worden. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte daher im Falle der Beteiligten zu 1 bis zum 4. April 2011 und im Falle der Beteiligten zu 3 bis zum 5. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen.
Das Beschwerdeverfahren des Beteiligten zu 2 ist einzustellen, nachdem dieser seine Beschwerde vom 28. Februar 2011 mit Schriftsatz vom 31. März 2011 zurückgenommen hat (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 94 Abs. 3 ArbGG analog).