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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 03.02.2020 - 14 W (pat) 43/19 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 14 W (pat) 43/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. Februar 2020 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 43/19
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 33 389.4
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, Richter Schell, Richterin Dr. Münzberg und Dr. Freudenreich
ECLI:DE:BPatG:2020:030220B14Wpat43.19.0 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Maksymiw, den Richter Schell, die Richterin Dr. Münzberg und den Richter Dr. Freudenreich wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
2. Die Erinnerung des Anmelders gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer hat gegen die Zurückweisung seiner Patentanmeldung Beschwerde eingelegt und für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2019 wegen fehlender Erfolgsaussichten der Beschwerde zurückgewiesen. Nachdem daraufhin innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Beschwerdegebühr nicht gezahlt wurde, erfolgte durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 20. Dezember 2019 die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Erinnerungsführer mit seinem als "Beschwerde und Erinnerung" bezeichneten Schriftsatz vom 17. Januar 2020, mit dem er zudem - wie bereits nach der Zurückweisung seines Verfahrenskostenhilfeantrags - die am Verfahren beteiligten Richter Dr. Maksymiw, Schell und Dr. Freudenreich sowie die Richterin Dr. Münzberg, als befangen ablehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II.
1. Die Ablehnungsgesuche des Anmelders sind unzulässig. Dies ergibt sich daraus, dass sie sich gegen den erkennenden Senat als Ganzes richten (vgl. hierzu Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 42 Rdn. 2, m. w. N.) und nicht auf objektive Anhaltspunkte gestützt wurden, die die Befürchtung wecken könnten, die abgelehnten Richter hätten der Sache befangen gegenübergestanden, also mit einer inneren Einstellung, auf Grund derer ihnen die erforderliche Distanz zu der Sache und die notwendige Unparteilichkeit gegenüber dem Erinnerungsführer gefehlt hätte, so dass es infolge sachfremder Erwägungen zu einer Benachteiligung des Erinnerungsführers gekommen sein könnte (vgl. hierzu Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 42 Rdn. 4 ff., m. w. N.). In solchen offensichtlich unzulässigen vorgebrachten Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter nicht an der weiteren Mitwirkung gehindert, so dass die Verwerfung der Ablehnungsgesuche gleichzeitig mit der Entscheidung in der Sache erfolgen kann (vgl. Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 86, Rdn. 7-10).
2. Der Schriftsatz vom 17. Januar 2020 ist zwar als Erinnerung nach § 23 Abs. 2 RPflG zu bewerten und auch fristgemäß eingegangen. Die Erinnerung ist jedoch nicht begründet. Der Erinnerungsführer hat keine sachbezogenen Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Aufhebung und Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen könnten. Solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Feststellung, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht erhoben gilt, ist zu Recht erfolgt. Die Erinnerung war deshalb zurückzuweisen.
Dr. Maksymiw Schell Dr. Münzberg Dr. Freudenreich
prö