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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.12.2000 - 24 W (pat) 122/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 122/00 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 122/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 02 464.9
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 14. September 2000 aufgehoben.
BPatG 152 10.99
Gründe
I.
Die farbige Darstellung
siehe Abb. 1 am Ende
ist als Marke für die Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Zahnputzmittel; pharmazeutische Präparate; diätetische Erzeugnisse; Zahnfüllmittel; Druckereierzeugnisse; Photographien"
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung beanstandet, weil der im Warenverzeichnis verwendete Begriff "diätetische Erzeugnisse" zu unbestimmt sei. Zugleich hat sie dem Anmelder mehrere Formulierungen für eine nähere Präzisierung dieses Begriffs vorgeschlagen, u.a. "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke, auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen". Nachdem die von der Markenstelle zur Behebung des genannten Mangels gesetzte Frist von einem Monat erfolglos verstrichen war, hat die Markenstelle die Anmeldung aus dem genannten Grund teilweise, nämlich für "diätetische Erzeugnisse", gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und erklärt, daß er mit der von der Markenstelle vorgeschlagenen Formulierung "diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen" einverstanden sei.
Eine Abhilfe durch die Markenstelle ist nicht erfolgt.
Der Anmelder beantragt (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, daß in dem angefochtenen Beschluß die Rechtsgrundlage für die teilweise Zurückweisung der Anmeldung unrichtig angegeben ist. Entspricht das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nicht den gesetzlichen Anforderungen im Sinne von § 32 Abs. 3 MarkenG (hier in Verbindung mit § 14 Abs. 1 MarkenV), so erfolgt die (teilweise) Zurückweisung nicht aufgrund § 37 Abs. 1 MarkenG; Rechtsgrundlage ist vielmehr § 36 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Der von der Markenstelle beanstandete Mangel ist jedoch durch die vorgenannte Erklärung des Anmelders behoben worden.
Ströbele Schmitt Hacker
Na Abb. 1