BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 B 34/25
OVG Niedersachsen 26. März 2025
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BVerwG 4. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Polizeikommissar in Niedersachsen, wird wegen Dienstunfähigkeit infolge Burn-out und Depressionen mit Verfügung vom 8. April 2020 in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte stützt die Versetzung auf polizeiärztliche Gutachten. Das VG hebt auf, das OVG weist die Klage ab.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassung der Revision wird bestätigt, da keine Divergenz i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorliegt. Die landesrechtliche Norm (§ 26 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 110 NBG) unterscheidet sich grundlegend von der bundesrechtlichen Vergleichsnorm. Die Rechtsprechung zur Dienstunfähigkeit und Nachschieben von Gründen ist gefestigt.

Praxishinweis
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Prüfung der maßgeblichen Rechtsgrundlage entscheidend. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; Nachschieben von Gründen ist bei gebundener Entscheidung zulässig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2025 - 2 B 34/25
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 2 B 34/25
    Entscheidungsdatum : 3. Dezember 2025
    Amtliche Quelle :

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