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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 27.09.2024 - 2 BvL 3/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvL 3/23 |
| Entscheidungsdatum : | 27. September 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 184b Absatz 3 Strafgesetzbuch in der seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung des 60. Strafrechtsänderungsgesetzes mit dem aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Schuldgrundsatz (Übermaßverbot) vereinbar ist, indem der Tatbestand als Verbrechenstatbestand ohne "minderschweren Fall" ausgestaltet ist und eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auch für den Fall vorsieht, dass es sich um den vorsätzlich aufrechterhaltenen Besitz von drei Bilddateien ("Stickern") mit kinderpornografischen Inhalten und eines einzelnen Videos mit kinderpornografischen Inhalten und einer Länge von elf Sekunden handelt, der von der nicht vorbestraften und von Anfang an mit den Ermittlungsbehörden kooperierenden Täterin ohne pädophile Neigungen unfreiwillig erlangt worden war
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Buchen vom 8. Februar 2023 - 1 Ls 1 Js 6298/21 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin König, Maidowski, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel am 27. September 2024 beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Das vorlegende Gericht hat seinen Antrag, durch den das Verfahren eingeleitet wurde, zurückgenommen. Das Verfahren ist daher einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 21. November 2017 - 2 BvF 1/13 -).
Unterschrift
König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel