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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.12.2009 - 2 StR 528/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 528/09 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 9. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts weist der Senat darauf hin, dass die nur formelhafte Abarbeitung von Kriterien zum Vorliegen eines hochgradigen Affekts und die darauf gestützte, nicht bedenkenfreie Anwendung des § 21 StGB den Angeklagten nicht beschwert.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Schmitt Krehl