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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.09.2005 - V ZR 204/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 204/04 |
| Entscheidungsdatum : | 15. September 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und der Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge vom 26. Juli 2005 gegen den Beschluss des Senats vom 7. Juli 2005 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 zurückgewiesen (§§ 321a Abs. 4 Satz 3, 97 ZPO).
Die von dem Beklagten zu 2 aufgezeigten Gesichtspunkte hat der Senat nicht übersehen. Sie vermochten eine Zulassung der Revision aber nicht zu begründen, weil der Beklagte zu 2 zur Bestellung der Dienstbarkeit auf Grund einer stillschweigenden Übernahme der von dem Berufungsgericht angenommenen vertraglichen Verpflichtung (vgl. Senatsurt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489), jedenfalls aber nach dem hier anwendbaren (vgl. BVerfG, NJ 2003, 533) § 116 SachenRBerG verpflichtet ist.
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub