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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 15.06.2023 - 2 B 16/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 16/22 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Koblenz; 09.06.2021; 2 K 598/20.KO / OVG Koblenz; 28.01.2022; 10 A 10869/21.OVG
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Juni 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer beschlossen:
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Januar 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 4 153,68 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur Klärung der Frage, welche versorgungsrechtlichen Folgen im Hinblick auf § 6 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 BeamtVG eintreten, wenn ein Beamter ohne Aufhebung der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung doch wieder in Vollzeit tätig ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.23 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.