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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.09.2017 - 2 StR 565/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 565/16 |
| Entscheidungsdatum : | 5. September 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. April 2016 wird mit der Maßgabe, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Krehl Eschelbach Zeng
Bartel Schmidt