BGH
21. April 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 StR 134/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 134/20 |
| Entscheidungsdatum : | 21. April 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten besonders schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel
Vorinstanz
LG Bochum; 09.12.2019; 971 Js 193/19 13 KLs 13/19