BGH
29. Januar 2009
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BGH
27. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 29.01.2009 - V ZA 27/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZA 27/08 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Januar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln, mit dem die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen worden ist, wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), bliebe in der Sache aber ohne Erfolg, da die Berufung - wie der Kläger auch einräumt - nicht begründet worden ist.
Angesichts der Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht.
Unterschrift
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanz
AG Köln; 16.07.2008; 204 C 120/08 / LG Köln; 06.11.2008; 29 S 80/08