Fachbeiträge • 2
- 1. Anwaltliche Tätigkeit? Keine Syndikuszulassung für juristische RedakteurinEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 2. August 2023
- 2. Anwaltliche Tätigkeit? Keine Syndikuszulassung für juristische RedakteurinEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 2. August 2023
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - AnwZ (Brfg) 55/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | AnwZ (Brfg) 55/19 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin
Tenor
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann
am 26. November 2019 beschlossen:
Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das am 25. Februar 2019 verkündete Urteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beigeladene wurde am 6. Dezember 2011 als Rechtsanwältin zugelassen. Mit Schreiben vom 25. März 2016 beantragte sie bei der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 9. November 2016 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin.
Auf die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hat der Anwaltsgerichtshof - nach Anhörung der Beigeladenen - den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Die Beigeladene beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.
II.
Der Antrag der Beigeladenen ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 i.V.m. § 63 Nr. 3, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) liegen nicht vor.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (Senat, Beschluss vom 17. September 2015 - AnwZ (Brfg) 32/15, juris Rn. 4 mwN).
a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen entgegen der Auffassung der Beigeladenen nicht, soweit der Anwaltsgerichtshof im Hinblick auf ihr Arbeitsverhältnis das Merkmal der Prüfung von Rechtsfragen (§ 46 Abs. 3 Nr. 1 BRAO) überwiegend verneint hat. Er hat ausgeführt, bei der Prüfung von Zusendungen von Anwälten, Pressemitteilungen und Entscheidungseingängen verschiedener Gerichte auf ihre Veröffentlichungswürdigkeit handele es sich im Wesentlichen um redaktionelle Fragen, es gehe nicht um die rechtliche Prüfung eines konkreten Einzelfalles in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.
Dies trifft zu. Die vorgenannte Tätigkeit betrifft bereits nicht - wie indes erforderlich (§ 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO; vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschluss vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn. 12) - Rechts-, sondern unternehmerische Angelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen. Bei der Auswahl von Dokumenten zur Veröffentlichung in einer von dem Verlag als Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts herausgegebenen Zeitschrift handelt es sich um eine redaktionelle Tätigkeit. Der Umstand, dass in den Dokumenten Rechtsfragen erörtert werden und die Beigeladene aktuelle Rechtsentwicklungen analysiert, um das Veröffentlichungsprogramm ihrer Arbeitgeberin daran auszurichten, lässt die damit verbundene Prüfung von Rechtsfragen nicht zu einer Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin werden. Denn eine solche Prüfung betrifft nicht die Rechtsverhältnisse der Arbeitgeberin und die mit deren Tätigkeit als solche verbundenen rechtlichen Probleme und Fragestellungen, sondern die inhaltliche Gestaltung des Verlagsangebots als Kern der unternehmerischen Tätigkeit der Arbeitgeberin. Der von der Beigeladenen herangezogene Vergleich mit der Tätigkeit eines externen Rechtsanwalts bestätigt diese Sichtweise. Bei der Beratung eines Mandanten zur Auswahl von Inhalten für juristische Veröffentlichungen und der dieser Beratung dienenden Prüfung von Rechtsfragen handelt es sich nicht um Rechtsangelegenheiten des Mandanten und nicht um eine typisch anwaltliche Tätigkeit.
Soweit in der ergänzenden Tätigkeitsbeschreibung vom 31. August 2018 die urheberrechtliche Prüfung der zu veröffentlichenden Beiträge durch die Beigeladene erwähnt wird, mag es sich hierbei zwar um eine Rechtsangelegenheit ihrer Arbeitgeberin handeln. Aus der Tätigkeitsbeschreibung werden jedoch Art und Umfang der urheberrechtlichen Prüfung nicht erkennbar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs, die nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BRAO vorausgesetzten Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit seien nur in einem untergeordneten, jedenfalls weniger als 50 % der Arbeitszeit beanspruchenden Umfang feststellbar, werden daher insoweit nicht begründet.
b) Letzteres gilt auch, soweit der Anwaltsgerichtshof - nach Darstellung der Beigeladenen - nicht entschieden haben soll, ob die Beigeladene das Merkmal der Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) erfüllt. Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, die Aufbereitung und Bewertung presse-, urheber- und haftungsrechtlicher Rechtsfragen sei als Rechtsrat im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO zu werten, gleiches möge für Empfehlungen gelten, die die Beigeladene bei den zweimal monatlich stattfindenden Redaktionskonferenzen ausspreche, lassen zweifelsfrei erkennen, dass der Anwaltsgerichtshof die Erteilung von Rechtsrat durch die Beigeladene nicht - wie diese meint - ablehnt, sondern bejaht. Er vertritt indes - im Rahmen der von ihm angestellten Prüfung einer anwaltlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen (S. 9 ff. der Entscheidungsgründe) - die Auffassung, dieser Teilbereich der Tätigkeit sei von seinem zeitlichen Anteil und seiner Bedeutung her nur geringfügig. Dementsprechend trifft auch die Darstellung der Beigeladenen nicht zu, der Anwaltsgerichtshof sehe die Prüfung von Fachaufsätzen vor der Veröffentlichung auf ihre Richtigkeit, auf die Erfüllung der presserechtlichen Anforderungen und auf die Frage von Urheberrechtsverstößen nicht als anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO an. Das Gegenteil ist der Fall. Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit eine anwaltliche Tätigkeit gerade angenommen und lediglich ihren zeitlichen Anteil und ihre Bedeutung als geringfügig bewertet.
c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils werden auch nicht durch die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs zur Anonymisierung von Entscheidungen begründet. Entgegen der Darstellung der Beigeladenen hat er nicht die Auffassung vertreten, "die Anonymisierung" von Entscheidungen vor der Veröffentlichung sei grundsätzlich nur einmal zu beantworten und müsse nicht in jedem Fall neu analysiert werden. Seine - zutreffenden - Ausführungen beziehen sich vielmehr auf die rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anonymisierung von Entscheidungen. Dagegen hat der Anwaltsgerichtshof nicht in Abrede gestellt, dass die - grundsätzlich nur einmal zu klärenden - Anonymisierungsgrundsätze auf jede einzelne Veröffentlichung angewandt werden müssen. Dabei handelt es sich um die Erteilung von Rechtsrat im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO. Der hiermit verbundene Aufwand ist jedoch deutlich geringer, als wenn im Zusammenhang mit jeder Veröffentlichung einer Entscheidung die mit ihrer Anonymisierung verbundenen Rechtsfragen neu geklärt werden müssten. In diesem Sinne ist das angefochtene Urteil zu verstehen. Es verneint - entgegen dem Verständnis der Beigeladenen - nicht die Erteilung von Rechtsrat, sondern bewertet lediglich dessen zeitlichen Anteil und Bedeutung als geringfügig. Insofern zeigt die Beigeladene keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf.
d) Solche Zweifel bestehen schließlich nicht im Hinblick auf die Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs, bei dem Abschluss von Autorenverträgen - ohne oder mit nur geringen Gestaltungsmöglichkeiten seitens der Beigeladenen - handele es sich im Wesentlichen um Tätigkeiten, die im Rahmen des Geschäftslebens und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich seien und die naturgemäß auch rechtliche Implikationen hätten, ohne deswegen anwaltlicher Natur zu sein. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen füllt allein die Entscheidung, ob überhaupt ein Vertrag geschlossen wird, nicht stets schon das Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) aus. Ihre Ansicht, jeder Abschluss eines Vertrages sei eine typische anwaltliche Tätigkeit, geht fehl.
Diese Sichtweise wird durch den Gesetzeswortlaut und die Gesetzesbegründung bestätigt. Dort wird das selbständige Führen von Verhandlungen als typisches Beispiel der Gestaltung eines Rechtsverhältnisses genannt. § 46 BRAO knüpft an die zum früheren Syndikusrecht von der Klägerin (D. ) entwickelte "Vier-Kriterien-Theorie" an. Das Kriterium der Rechtsgestaltung ist nunmehr in § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO enthalten (Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte, BT-Drs. 18/5201, S. 26). Darunter wurde unter der Geltung der "Vier-Kriterien-Theorie" das - nunmehr im Gesetz ausdrücklich genannte - selbständige Führen von Vertrags- und Einigungsverhandlungen mit den verschiedensten Partnern des Arbeitgebers verstanden (BT-Drs. 18/5201, S. 16). Wer Vertragsverhandlungen selbständig führt, gestaltet das in dem schließlich geschlossenen Vertrag begründete Rechtsverhältnis. Dies gilt indes nicht für denjenigen, der - ohne auf den Inhalt des Vertrages Einfluss nehmen zu können - diesen lediglich abschließt. Fehlen solche Gestaltungsmöglichkeiten oder sind sie geringfügig, handelt es sich bei dem reinen Vertragsschluss als solchem nicht um eine anwaltliche Tätigkeit.
Entgegen der Darstellung der Beigeladenen hat der Anwaltsgerichtshof auch nicht eine anwaltliche Tätigkeit allein von der Anzahl der von dem Betreffenden abgeschlossenen Verträge abhängig gemacht. Soweit er auf den der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 10. November 2017 (1 AGH 91/16, BeckRS 2017, 142766 Rn. 33) zugrunde liegenden Sachverhalt Bezug genommen hat, in dem die dortige Beigeladene jährlich mit 100 Autorenverträgen befasst war, hat er entscheidend nicht auf diese Anzahl, sondern - inhaltlich - darauf abgestellt, dass die dortige Beigeladene zu überprüfen hatte, ob die Verträge hinsichtlich des urheberrechtlichen Bezugs korrekt abgefasst worden waren.
Die Rüge der Beigeladenen, der Anwaltsgerichtshof habe ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem G. -Modul, mit der "Führung der Verhandlungen" durch sie "und ähnlichem" nicht berücksichtigt, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Beigeladene hat hierzu in ihrer mündlichen Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof ausgeführt, sie betreue die Datenbank G. und sei bei ihrem Aufbau mit dabei gewesen, als die Vertragsverhandlungen geführt worden seien. Sie habe dann insbesondere das Erscheinungsbild der Datenbank geprüft, um Markenverletzungen zu vermeiden. Soweit diese Tätigkeiten die Gestaltung von Rechtsverhältnissen betreffen (Führung von Vertragsverhandlungen), wird daraus weder der konkrete Beitrag der - mit Anstellungsvertrag vom 2. Februar 2015 auch für das "neu zu errichtende G. -Modul" eingestellten - Beigeladenen zu den Vertragsverhandlungen deutlich noch, ob die Vertragsverhandlungen zum Aufbau der Datenbank zum Zeitpunkt des Bescheides der Beklagten vom 9. November 2016 noch andauerten und Bestandteil der Tätigkeit der Beigeladenen waren. So werden in der Tätigkeitsbeschreibung vom 30. März 2016 in der Rubrik "Gestaltung von Rechtsverhältnissen" Vertragsverhandlungen im Zusammenhang mit der Datenbank G. nicht (mehr) genannt. Die - eher kursorische - Erwähnung der Datenbank in der ergänzenden Tätigkeitsbeschreibung vom 31. August 2016 dahingehend, die Datenbank sei von der Beigeladenen in Gestalt "von permanenten Verhandlungen und Vertragsabschlüssen mit den Gerichten" geprägt, lässt keine hinreichenden Rückschlüsse auf Art, Inhalt und Umfang der genannten Verhandlungen und Vertragsabschlüsse sowie der Beteiligung der Beigeladenen hieran zu.
2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Beigeladene nicht dargelegt. Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
a) Die Beigeladene misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, ob es die Erfüllung eines der Merkmale des § 46 Abs. 3 BRAO ausschließt, wenn ein Merkmal nur in geringem Umfang von dem Antragsteller im Gegensatz zu den anderen Merkmalen des § 46 Abs. 3 BRAO ausgeübt wird.
Diese Frage ist indes nicht entscheidungserheblich. Der Anwaltsgerichtshof hat sie entgegen der Darstellung der Beigeladenen keineswegs verneint. Vielmehr hat er in der in Bezug genommenen Textstelle des angefochtenen Urteils (S. 12 der Entscheidungsgründe) die Erfüllung des Merkmals der Erteilung von Rechtsrat (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 BRAO) bejaht. Die Beigeladene missversteht die Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils. Dort wird - zutreffend - geprüft, ob ihre Tätigkeit, "auch wenn sie in Teilbereichen sämtliche Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufweisen mag" (S. 9 Abs. 2 der Entscheidungsgründe), von diesen Merkmalen - wie erforderlich - geprägt ist. Der Anwaltsgerichtshof verneint mithin nicht die Erfüllung der Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO aufgrund geringfügiger Ausübung der entsprechenden Tätigkeit, sondern wegen des geringfügigen Umfangs der die Merkmale des § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO ausfüllenden Tätigkeiten eine durch sie gegebene Prägung des Arbeitsverhältnisses der Beigeladenen.
b) Die weitere von der Beigeladenen aufgeworfene Frage, ob es eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO ausschließt, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die im Rahmen des Geschäftslebens und im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich sind und die naturgemäß auch rechtliche Implikationen haben, ohne deswegen anwaltlicher Natur zu sein, ist, soweit sie für die vorliegende Fallkonstellation von Bedeutung ist, nicht klärungsbedürftig. Die von der Beigeladenen zur Formulierung der vorgenannten Frage herangezogenen Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs (S. 12 Abs. 5 der Entscheidungsgründe) beziehen sich auf die von ihm getroffene Feststellung, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Beigeladenen bei dem Abschluss der Autorenverträge gering sind und sich auf die Entscheidung beschränken, ob ein Auftrag zur Fertigung eines Aufsatzes erteilt wird. Wie bereits ausgeführt (oben 1 d), füllt allein die Entscheidung, ob überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wird, noch nicht ohne weiteres das Merkmal der Gestaltung von Rechtsverhältnissen (§ 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO) aus. Nicht jeder Abschluss eines Vertrages ist eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne von § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO. Erforderlich ist vielmehr eine Einflussnahme auf die rechtliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses. Fehlen solche Gestaltungsmöglichkeiten oder sind sie geringfügig, handelt es sich nicht um eine anwaltliche Tätigkeit. Dies ist - wie gezeigt - in Anbetracht von Gesetzeswortlaut und -begründung nicht klärungsbedürftig.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Unterschrift
Limperg Remmert Grüneberg
Schäfer Schmittmann
Vorinstanz
AGH München; 25.02.2019; BayAGH I - 1 - 15/16