LG Göttingen
31. August 2005
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OLG Braunschweig
14. Februar 2007
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BGH
26. Februar 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.02.2008 - II ZR 50/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | II ZR 50/07 |
| Entscheidungsdatum : | 26. Februar 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den - seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ablehnenden - Senatsbeschluss vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Vorbringen des Klägers in seinem - als Gegenvorstellung zu behandelnden - Schreiben vom 1. Februar 2008 rechtfertigt keine andere als die in dem angegriffenen Beschluss vom 14. Januar 2008 getroffene Entscheidung. Einer weitergehenden Begründung des Beschlusses bedurfte es im Hinblick darauf, dass es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung handelt, nicht.
Weitere inhaltsgleiche Gesuche wird der Senat künftig nicht mehr förmlich bescheiden.
Unterschrift
Goette Kraemer Strohn
Caliebe Reichart
Vorinstanz
LG Göttingen; 31.08.2005; 4 O 130/03 / OLG Braunschweig; 14.02.2007; 3 U 136/05