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BGH
16. Juli 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 16.07.2019 - IV ZR 268/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 268/18 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juli 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge des Klägers ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die von der Anhörungsrüge des Klägers umfassten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben, und hat die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.
Unterschrift
Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanz
LG Aschaffenburg; 17.05.2018; 34 O 239/16 / OLG Bamberg; 09.10.2018; 1 U 112/18