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Über die Entscheidung
| Zitat : | BSG, Entscheidung vom 21.12.2017 - B 2 U 155/17 B |
|---|---|
| Gericht : | BSG |
| Aktenzeichen : | B 2 U 155/17 B |
| Entscheidungsdatum : | 21. Dezember 2017 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juli 2015, Az: S 71 U 178/12 vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 6. Juli 2017, Az: L 14 U 258/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG) .
Die Beklagte hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG) , nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497) .
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.