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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.10.2007 - 3 StR 413/07 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 413/07 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Oktober 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Mai 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der erhobenen Verfahrensrüge bemerkt der Senat, dass der Angeklagte die durch die Durchsuchung der Wohnung G. gewonnenen Erkenntnisse, nämlich dass die aufgefundenen Drogen und Dealerutensilien ihm zuzuordnen sind, im Rahmen seiner geständigen Einlassung eingeräumt hat. Ein etwaiges Verwertungsverbot der bei der Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel hätte auf die Verwertbarkeit dieses Geständnisses keine Auswirkung.
Unterschrift
Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert