BGH
6. November 2018
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - 5 StR 23/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 23/18 |
| Entscheidungsdatum : | 6. November 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Bestechung u.a.
hier: Anhörungsrüge
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19. September 2017 durch Beschluss vom 10. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Rüge nach § 356a StPO.
Die Rüge ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO erhoben worden ist. Ausweislich des Vortrags des Beschwerdeführers ging ihm die seine Revision verwerfende Entscheidung des Senats am 24. September 2018 zu. Seine Anhörungsrüge hat er jedoch erst am 8. Oktober 2018 und damit verspätet erhoben.
Die Rüge wäre aber auch unbegründet, weil ein Gehörsverstoß nicht vorliegt. Entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers hat der Senat seinen Vortrag im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen.
Die Kosten der Anhörungsrüge fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Mosbacher Köhler