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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.01.2002 - 4 StR 577/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 577/01 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Januar 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 8. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision ergibt nicht, daß der Angeklagte nach den behaupteten Äußerungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung darauf vertrauen konnte, bei Gelingen des Täter- Opfer-Ausgleichs in den Fällen II 8 und 15 der Urteilsgründe (vgl. UA 14/15) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt zu werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanoviæ Er