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Fachbeiträge • 4
- 1. Verfahrensinformation zu 2 C 51.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. Verfahrensinformation zu 2 C 51.08Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Kein Sonderopfer für BeamteEingeschränkter ZugriffUdo Vetter · https://www.lawblog.de/ · 11. September 2007
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2011 - 2 KSt 1/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 KSt 1/11 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 10.09.2007; OVG 1 A 4955/05
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Hartung beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Der Kläger rügt, er sei durch den angegriffenen Beschluss in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden. Sein Begehren, mit der Akteneinsicht jedenfalls auch das Original des Zulassungsbeschlusses vom 15. Mai 2008 erhalten zu wollen, sei durch den angegriffenen Beschluss nicht hinreichend beschieden, vom Senat also nicht zur Kenntnis genommen worden.
Mit diesem Vortrag ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Der Senat hat sich mit dem Begehren des Klägers umfassend auseinandergesetzt und seine Entscheidung hinreichend ausführlich begründet. Aus dem Umstand, dass nicht jeder Aspekt, der in den Schriftsätzen des Klägers erwähnt worden ist, ausdrücklich im Tatbestand einer gerichtlichen Entscheidung erwähnt und in den Entscheidungsgründen abgehandelt wird, kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht diesen Aspekt übergangen hat.
Im Übrigen ist - erneut - hervorzuheben, dass das Recht auf Akteneinsicht an § 100 Abs. 3 VwGO seine Grenze findet, um das Beratungsgeheimnis und die freie, ergebnisoffene Kommunikation der Mitglieder eines Spruchkörpers zu sichern. Dies gilt auch für das Original einer Entscheidung, aus dem sich das Abstimmungsverhalten der Senatsmitglieder - etwa anhand von Änderungsvorschlägen - ablesen lässt.