BFH
26. März 1997
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 26.03.1997 - II B 2/97 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | II B 2/97 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Leitsatz
Bei der finanzgerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Normenkette
FGO § 80 Abs. 1, § 128 Abs. 2.
Vorinstanz
FG Baden-Württemberg
[Der Beschluß wurde nur mit dem Leitsatz veröffentlicht.]