BGH
27. Juli 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - 5 StR 280/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 280/06 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 2006 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 10. April 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; in den Fällen 12 und 13 der Urteilsgründe beträgt die Einzelfreiheitsstrafe jeweils ein Jahr und sechs Monate (vgl. Antragsschrift der Bundesanwaltschaft).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal