BVerfG
7. September 2021
Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 07.09.2021 - 2 BvR 729/21 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvR 729/21 |
| Entscheidungsdatum : | 7. September 2021 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| des Herrn (…), |
| gegen |
| und | Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe |
| und | Antrag auf Richterablehnung |
und die Richterinnen Kessal-Wulf,
Wallrabenstein
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. September 2021 einstimmig beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig.
Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; 133, 377 <405 Rn. 69>; 142, 1 <4 Rn. 12 f.>).
Ein solcher Fall ist hier gegeben, nachdem der Beschwerdeführer für seine Ablehnung der Richterin Wallrabenstein keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Begründung angegeben hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb die Äußerungen der Richterin Wallrabenstein im Zusammenhang mit dem Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 zum Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - für die gänzlich anders gelagerte Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers bedeutsam sein sollten.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschrift
| Huber | Kessal-Wulf | Wallrabenstein |