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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.01.2017 - 5 StR 504/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 504/16 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Januar 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen erpresserischen Menschenraubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Januar 2017 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juli 2015 zur Nachholung der Verfahrensrüge zu gewähren, wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verworfen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Hinsichtlich des Angeklagten A. wird aus den Gründen der Antragschrift des Generalbundesanwalts festgestellt, dass das Gebot, das Verfahren zügig zu führen, nicht beachtet worden ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Dölp
König Mosbacher