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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 08.07.2009 - 2 StR 196/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 196/09 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juli 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte auch hinsichtlich der Tat vom Januar 2005 der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Unterschrift
Rissing-van Saan Roggenbuck Appl
Cierniak Schmitt