BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16
VG München 21. Januar 2015
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VGH Bayern 22. Juli 2016
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BVerwG 26. Oktober 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Tageseinrichtung im Zeitraum 1.4.–30.6.2014. Die Beklagte hatte keinen bedarfsgerechten Platz nachgewiesen, bot jedoch Plätze in Kindertagespflege an, die der Kläger ablehnte.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht verneint einen „echten Alternativanspruch“ aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Wahl zwischen Tageseinrichtung und Kindertagespflege. Der Anspruch umfasst nur den Nachweis eines bedarfsgerechten, öffentlich geförderten Betreuungsplatzes ohne Berücksichtigung der Beitragshöhe. Die analoge Anwendung von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründet einen Aufwendungsersatzanspruch, der jedoch auf den Mehraufwand gegenüber einem rechtzeitig nachgewiesenen Platz beschränkt ist. Die Klage wird abgewiesen.

Praxishinweis
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet Jugendhilfeträger zum Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes, nicht zur Wahl der Betreuungsform oder Trägerschaft. Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Plätze nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog ist nur für Mehraufwendungen möglich, nicht für reguläre Teilnahmebeiträge.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 - 5 C 19/16
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 5 C 19/16
Entscheidungsdatum : 25. Oktober 2017
Amtliche Quelle :

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