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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 W (pat) 33/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 24 W (pat) 33/01 |
| Entscheidungsdatum : | 30. April 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 33/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 29 220.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Kirschneck
BpatG 152 (KoF) 9.98 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 14. April 1999 und vom 22. September 1999 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I.
Die Bezeichnung
MICROBASIC
ist als Marke für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; elektronische, magnetische und optische Speicher mit und ohne aufgezeichnete Daten; Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden oder Vernetzen von Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichtentechnik; Computersoftware (soweit in Klasse 9 enthalten); Teile aller vorstehend genannten Waren;
Druckschriften, Computerdokumentationen, Benutzeranweisungen, schriftliches Unterrichtsmaterial, Handbücher, Referenzkarten, Datenblätter, Zeitschriften und Nachrichtenblätter mit Informationen über Computer-Hard- und Software; Aufstellung, Wartung, und Reparatur von Computer-Hardware sowie Installation von Computer-Software; Beratung und technische Hilfeleistung bei der Gestaltung und der Benutzung von Computerprogrammen, Computern und Computersystemen;
Computerberatungsdienste, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Dienstleistungen eines Rechenzentrums und einer Datenbank, Dienstleistungen eines Informatikers; Bereitstellen und Lizenzieren von Computerprogrammen und von Datenbanken"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zunächst vollständig mit der Begründung zurückgewiesen, daß die angemeldete Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis unterliege und auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft aufweise. Bei dem Wortbestandteil "MICRO-" handle es sich um eine gängige Abkürzung für den Begriff "Mikrocomputer". In Verbindung mit dem englischen Wort "BASIC" erschöpfe sich die angemeldete Marke in der Sachaussage, daß Mikrocomputer die Basis der so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen darstellten.
Auf die Erinnerung der Anmelderin hat die genannte Markenstelle den Erstbeschluß insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
"Elektrische Apparate und Instrumente (soweit in Klasse 9 enthalten), Magnetaufzeichnungsträger, Datenverarbeitungsgeräte, Computer und Computerperipheriegeräte; elektronische, magnetische und optische Speicher mit und ohne aufgezeichnete Daten; Verbindungskabel und -stecker zum Verbinden oder Vernetzen von Datenverarbeitungsgeräten und Geräten der Nachrichtentechnik; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware"
zurückgewiesen worden ist. Die weitergehende Erinnerung hat sie zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Wortbestandteil "-BASIC" sei als Bezeichnung einer Programmiersprache bekannt. Insoweit beschreibe die angemeldete Marke die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen dahingehend, daß es sich um BASIC-Software für Mikrocomputer handle bzw daß sie eine solche Software zum Gegenstand hätten.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht im wesentlichen geltend, daß der angemeldeten Marke keine klare Sachaussage entnommen werden könne. Vom Verkehr werde sie daher als Phantasiebezeichnung aufgefaßt.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Bei der angemeldeten Marke handelt es sich im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen weder um eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG noch fehlt ihr die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen insbesondere nach ihrer Art, Beschaffenheit oder Bestimmung oder nach sonstigen Merkmalen zu beschreiben geeignet sind. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden.
Soweit ersichtlich, stellt die Bezeichnung "MICROBASIC" keinen Fachbegriff dar. Der Ausschlußgrund des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG erfaßt allerdings auch neue Begriffsbildungen, soweit sie zur Beschreibung der von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen geeignet sind (vgl BGH GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; BPatG GRUR 1997, 640, 641 "ASTHMA-BRAUSE"). Andererseits ist eine Eignung zur Beschreibung nicht gegeben, wenn der betreffenden Angabe kein klarer Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH GRUR 2000, 323, 324 "Partner with the Best"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom"). So liegt der Fall hier.
Die Markenstelle ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Marke erkennbar aus den Wörtern "MICRO" und "BASIC" zusammengefügt ist. Als Wort der englischen Sprache bedeutet "basic" soviel wie "grundlegend, elementar". Darüber hinaus bezeichnet die Buchstabenfolge "BASIC" als Abkürzung für "beginners all-purpose symbolic instruction code" eine bestimmte Programmiersprache. Das Wort "micro" wird in englischsprachigen Wortzusammensetzungen im Sinne von "klein..." verwendet. Außerdem ist das Wort "micro", wie im Erstbeschluß dargelegt, in mehreren Nachschlagewerken als Abkürzung für "Mikrocomputer" verzeichnet. Als Gegensatz zum Großrechner ist der Begriff "Mikrocomputer" jedoch nach Kenntnis des Senats nicht mehr gebräuchlich. In aller Regel wird insoweit von "Personal Computer" oder "PC" gesprochen. Bei dieser Ausgangslage kann der Wortzusammensetzung "MICROBASIC" kein hinreichend klarer beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Unmittelbare Übersetzungen wie "kleingrundlegend" oder "Klein-BASIC" ergeben keinen nachvollziehbaren Sinn. Nicht naheliegend erscheint aber auch die Annahme des Erinnerungsprüfers, daß die von der Zurückweisung noch betroffenen Waren und Dienstleistungen durch die angemeldete Marke als "BASIC-Software für Mikrocomputer" beschrieben würden. Dieser Betrachtungsweise liegt eine verhältnismäßig komplizierte begriffliche Analyse des Markenwortes "MICROBASIC" zugrunde, die der Verkehr im allgemeinen nicht vornimmt (vgl BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; GRUR 1995, 269, 270 "U-KEY"). Darüber hinaus steht einer solchen Deutung entgegen, daß, wie ausgeführt, das Wort "Micro" als Abkürzung für "Mikrocomputer" im aktuellen Sprachgebrauch praktisch nicht mehr verwendet wird.
2. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die angemeldete Marke nicht die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft aufweist. Wie zu 1. dargelegt, kann der Bezeichnung "MICROBASIC" im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden. Da es sich insoweit auch nicht um ein gängiges Wort der deutschen oder der englischen Sprache handelt, fehlt es an einer tatsächlichen Grundlage für die Annahme, daß der Verkehr die angemeldete Marke nicht als individuellen betrieblichen Herkunftshinweis auffassen wird (vgl BGH GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE").
Dr. Ströbele Kirschnek Dr. Hacker
Bb