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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.12.2016 - 4 StR 484/16 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 484/16 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Dezember 2016 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. Juni 2016 kostenpflichtig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Quentin Feilcke