BVerwG
14. Mai 2009
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BVerwG
6. April 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 06.04.2010 - 2 B 25/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 25/10 |
| Entscheidungsdatum : | 6. April 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 30.03.2009; OVG 5 PS 66/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des durch Beschluss vom 14. Mai 2009 - BVerwG 2 B 39.09 -
beendeten Verfahrens wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Mit Beschluss des Senats vom 14. Mai 2009 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen einen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verworfen.
Der Antragsteller beantragt die Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Begründung, dass der Beschluss des Senats offensichtlich gegen geltendes Recht verstoße und die an ihm beteiligten Richter wegen der Art und Weise der Entscheidung kraft Gesetzes vom Richteramt ausgeschlossen seien. Der Wiederaufnahmeantrag ist - von allem anderen abgesehen - schon deswegen zu verwerfen, weil für die Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, der beschließende Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), tatsächliche Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; Gerichtsgebühren werden mangels eines Gebührentatbestands nicht erhoben.