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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 23.04.2019 - 4 StR 437/18 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 437/18 |
| Entscheidungsdatum : | 23. April 2019 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
vorgehend LG Magdeburg, 26. Februar 2018, Az: 25 KLs 3/17
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 26. Februar 2018 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Angeklagte nicht wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG verurteilt wurde, beschwert sie nicht.
Unterschrift
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel