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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1995 - 1 C 29/94 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 C 29/94 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Oktober 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH München - 15.07.94 - 5 B 94.280; VG München - 10.11.1993 - M 7 K 93.589
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1;
RuStAÄndG Art. 3;
VwGO § 60 Abs. 1
Leitsatz
»1. Gegen die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 getroffene Regelung, nach der das Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden kann, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Für einen noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten muß die Erklärung innerhalb der Erklärungsfrist durch die nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten abgegeben werden. Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang.
3. Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis wird nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens entscheidend ist vielmehr, ob der Erklärungsberechtigte sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis verschaffen kann. Für den Erklärungsberechtigten besteht hinreichend Anlaß, sich bereits bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des aus einer gemischt-nationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammenden ehelichen Kindes über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen.«
Gründe
I. Der Kläger wurde am 5. Oktober 1966 als eheliches Kind eines Staatsangehörigen der USA und einer deutschen Staatsangehörigen in San Francisco geboren. Er lebte bis zu seiner Volljährigkeit bei seinem für ihn seit 1968 allein personensorgeberechtigten Vater in den USA. Die Mutter lebt seit 1967 von ihrem Ehemann getrennt in Garmisch-Partenkirchen; die Ehe wurde im Jahre 1981 geschieden.
Mit Schreiben vom 6. November 1990 erklärte der Kläger, deutscher Staatsangehöriger sein zu wollen, und beantragte die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Er machte geltend, erstmals am 7. August 1990 bei einem deutschen Rechtsanwalt von der Möglichkeit erfahren zu haben, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - erwerben zu können. Auch seine Eltern hätten von dieser Möglichkeit nichts gewußt.
Mit Bescheid vom 8. August 1991 lehnte das Landratsamt Garmisch-Partenkirchen den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises wegen Versäumung der Erklärungsfrist ab. Mit der am 15. Februar 1993 erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger erfülle zwar die in Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 genannten Tatbestandsvoraussetzungen für den Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, da er zwischen dem 31. März 1953 und dem 31. Dezember 1975 als eheliches Kind einer Deutschen geboren sei. Das Erklärungsrecht sei jedoch nicht innerhalb der verfassungsrechtlich unbedenklichen Erklärungsfristen ausgeübt worden. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 habe das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt bis zum 31. Dezember 1977 ausgeübt werden können. Erklärungsberechtigt für den damals noch nicht 18 Jahre alten Kläger sei gemäß Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 dessen personensorgeberechtigter Vater gewesen. Dieser sei allerdings ohne sein Verschulden verhindert gewesen, die Erklärungsfrist einzuhalten. Er habe von der im Änderungsgesetz getroffenen Regelung und der Befristung des Erklärungsrechts keine Kenntnis gehabt. Die im Inland geltenden Anforderungen an die zur Erlangung der Rechtskenntnis anzuwendende Sorgfaltspflicht könnten nicht ohne weiteres auf Personen angewendet werden, die während des Laufs der 3-Jahres-Frist im Ausland lebten. Zwar hätten auch sie die Möglichkeit, sich bei den deutschen Auslandsvertretungen über die Rechtslage zu informieren, hätten dazu aber nicht ohne weiteren Anstoß Veranlassung gehabt; diese gelte für erklärungsbefugte Personensorgeberechtigte auch unter Berücksichtigung des Gebots der Förderung des Kindeswohls. Maßgeblich für die Annahme eines Verschuldens seien die individuellen Lebensumstände, Nachforschungsmöglichkeiten und Erkenntnisse. Nur bei einem regelmäßigen Kontakt zu deutschen Institutionen im Ausland oder einem besonderen räumlichen Bezug zum Inland hätte der Erklärungsberechtigte im Regelfall Gelegenheit gehabt, sich die notwendigen Informationen zu verschaffen. In Anwendung dieser Grundsätze sei davon auszugehen, daß der Vater des Klägers, der als Staatsangehöriger der USA von der deutschen Mutter des Klägers getrennt in den USA lebte, von den Möglichkeiten, sich über die deutsche Rechtslage zu informieren, so weit entfernt gewesen sei, daß ihm seine Unkenntnis nicht vorzuwerfen sei. Die seit 1967 in Deutschland lebende Mutter des Klägers habe zwar von der Rechtsänderung Kenntnis haben können. Da sie aber nicht personensorgeberechtigt gewesen sei, sei unbeschadet des ihr nach Art. 3 Abs. 5 Satz 2 RuStAÄndG 1974 zustehenden Erklärungsrechts ihr Verschulden dem Kläger nicht zuzurechnen. Da der Vater des Klägers ohne Verschulden außerstande gewesen sei, die Erklärung abzugeben, habe der Kläger nach Vollendung des 18. Lebensjahres gemäß Art. 3 Abs. 4 und 7 RuStAÄndG 1974 die Erklärung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgeben können. Diese Nacherklärungsfrist habe er jedoch versäumt. Er könne sich nicht darauf berufen, daß auch er in den USA gelebt habe. Er habe regelmäßig seine Mutter in Deutschland besucht. Damit habe er genügend Kontakt zu deutschen Verhältnissen und schon als Inhaber eines USA-Passes genügend Veranlassung gehabt, für Staatsangehörigkeitsfragen sensibilisiert zu sein, um sich selbständig über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu informieren. Von demjenigen, der - wie der Kläger - zum Beispiel durch Einreiseformalitäten regelmäßig auf das Problem hingewiesen werde, könne billigerweise so viel Initiative erwartet werden, daß er sich über die sich aufdrängenden Informationen hinaus beraten lasse. Es bedürfe keiner Entscheidung, ob die Nachfrist bereits mit Vollendung des 18. Lebensjahres oder erst mit dem nächsten Besuch in Deutschland zu laufen begonnen habe. In jedem Fall sei sie bei Abgabe der Erklärung im Jahre 1990 abgelaufen gewesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er macht geltend, der Begriff "Hindernis", nach dessen Fortfall gemäß Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 die Nacherklärungsfrist zu laufen beginne, sei objektiv zu verstehen und umfasse alle Umstände, die den Betroffenen daran hinderten, die Erklärung abzugeben; dazu gehöre auch die Unkenntnis der Rechtslage. Jedenfalls müßten die Begriffe "Verschulden" und "Fortfall des Hindernisses" restriktiv ausgelegt werden. Die für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltenden strengen Maßstäbe für ein fehlendes Verschulden seien auf die Nacherklärungsfrist nicht übertragbar. Der Betroffene sei nicht in eine rechtliche Auseinandersetzung mit deutschen Behörden verwickelt und könne sich nicht um eine Angelegenheit kümmern, von der er gar nichts wisse. Das Bundesverfassungsgericht habe verlangt, daß den von der Verfassungswidrigkeit des § 4 RuStAG a.F. betroffenen Personen uneingeschränkt der Zugang zur deutschen Staatsangehörigkeit eröffnet werden müsse. Dieser Zugang dürfe nicht aus Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität eingeschränkt werden. Wenn das Berufungsgericht beim Vater des Klägers ein Verschulden verneint habe, müsse das für den in gleichen Verhältnissen lebenden Kläger ebenfalls gelten.
Der Beklagte trägt vor, der Gesetzgeber habe den Rechtserwerb auf Personen beschränkt, die sich infolge ihrer Abstammung von einer deutschen Mutter dem deutschen Volk verbunden fühlten und dies durch eine Eigeninitiative bestätigten. Wenn bei im Ausland lebenden Erklärungsberechtigten ohne Kontakt zu deutschen Institutionen ein Verschulden stets zu verneinen sei, laufe die Erklärungsfrist praktisch leer. Dem Kläger sei auch das Verschulden seiner Mutter zuzurechnen, da sie erklärungsberechtigt sei. "Hindernis" im Sinne des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 sei, wie sich aus Satz 2 ergebe, nur das unverschuldete Hindernis. Beim Kläger selbst habe eine Nachforschung über Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nahegelegen, da er bei einem mehr als drei Monate währenden Aufenthalt in Deutschland visumspflichtig sei.
Der Oberbundesanwalt weist auf die Verwaltungspraxis hin, nach der nur bei objektiver Unmöglichkeit der Kenntniserlangung die Nacherklärungsfrist eröffnet sei, z.B. in Staaten mit einem totalitären Regime. Erfahrungsgemäß strebe jeder, der in staatsangehörigkeitsrechtlich klärungsbedürftigen oder unbefriedigenden Verhältnissen lebe, eine Lösung dieser Fragen an. Rechtsunkenntnis könne nur in Ausnahmefällen als unverschuldet angesehen werden.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch den Kläger verneint.
1. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt erworben. Der Kläger wurde im Jahre 1966 ehelich geboren. Nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG erwarb das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters. Der Vater des Klägers ist nicht deutscher Staatsangehöriger; auf die Staatsangehörigkeit der Mutter des Klägers kam es nicht an.
§ 4 RuStAG a.F. war zwar seit dem 1. April 1953 mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung unvereinbar (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 1 GG). Dies führte indes nicht dazu, daß auch eheliche Kinder deutscher Mütter automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, sondern verpflichtete lediglich den Gesetzgeber, diesem Personenkreis einen Weg zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu eröffnen (BVerfGE 37, 217). Dementsprechend hat das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714) - RuStAÄndG 1974 - mit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1975 (Art. 6 RuStAÄndG 1974) § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG dahingehend geändert, daß die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben wird, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Für die in der Zeit vom 1. April 1953 bis 31. Dezember 1974 geborenen Kinder einer deutschen Mutter sieht Art. 3 Abs. 1 RuStAÄndG 1974 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch besondere Erklärung vor. Nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 kann das Erklärungsrecht grundsätzlich nur bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes, also bis zum 31. Dezember 1977 ausgeübt werden.
2. Gegen diese 0ptionslösung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus Art. 3 GG. Zwar ist nur bei zwischen 1. April 1953 und 31. Dezember 1974 geborenen Kindern deutscher Mütter eine besondere Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich, während demgegenüber in dieser Zeit geborene Kinder deutscher Väter die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht hat aber unter Berücksichtigung des Vertrauens der Beteiligten auf die bisherige Rechtslage eine Optionsregelung, wie sie in Art. 3 RuStAÄndG 1974 erfolgt ist, für zulässig erklärt (BVerfG aaO., S. 264). Wenn es an anderer Stelle betont, daß die bis dahin vom Staatsangehörigkeitserwerb ex lege ausgeschlossenen ehelichen Kinder deutscher Mütter die deutsche Staatsangehörigkeit "uneingeschränkt" erhalten können müssen und nicht entscheidend sein könne, ob die betroffenen Personen sich aus Rechtsunkenntnis oder aus welchen Gründen auch immer mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abgefunden hätten (BVerfG aaO., S. 263 [264]), bezieht sich dies nur auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und auf die bei der Einbürgerung üblichen materiellen Erwerbsvoraussetzungen wie z.B. eine Sicherheitsklausel oder die Gewährleistung des Lebensunterhalts, nicht aber auf die Notwendigkeit einer besonderen Erklärung und die Zulässigkeit einer angemessenen Erklärungsfrist.
Die mit drei Jahren nicht zu kurz bemessene Erklärungsfrist, die sich noch verlängert, wenn sie ohne Verschulden nicht eingehalten wird, steht im Einklang mit dem Grundgesetz. Sie folgt aus der Notwendigkeit, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse, die sich für die Vergangenheit aus dem Fehlen einer mit dem Grundgesetz vereinbaren gesetzlichen Regelung des Staatsangehörigkeitserwerbs für die Betroffenen ergab, alsbald zu klären (BVerwGE 75, 86 [91]; 84, 93 [99]) und damit Rechtssicherheit zu gewährleisten. Mit Fragen der Verwaltungspraktikabilität hat dies entgegen der Ansicht der Revision nichts zu tun.
3. Für einen noch nicht 18 Jahre alten Erwerbsberechtigten wird gemäß Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 die Erwerbserklärung durch den Inhaber des Personensorgerechts und mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts u.a. durch den nicht vertretungsberechtigten Elternteil abgegeben. Diese sind an die Erklärungsfrist des Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 gebunden.
a) Die Vollendung des 18. Lebensjahres durch den Erwerbsberechtigten verlängert die Erklärungsfrist nicht und setzt sie auch nicht neu in Gang. Dies ergibt sich nicht nur zwangsläufig aus dem Hinweis auf den "Erklärungsberechtigten" in Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 in Verbindung mit der in Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 getroffenen abschließenden Vertretungsregelung, sondern auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Der Gesetzgeber sah angesichts der umfassenden Vertretungsregelung und angesichts der zusätzlich bestehenden Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung keinen Grund, bei Minderjährigen eine abweichende Regelung zur Erklärungsfrist zu treffen, diese Frist insbesondere erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres laufen zu lassen (BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974).
b) Auch insoweit bestehen gegen die getroffene Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
aa) Löwer (FamRZ 1992, 23 [30]) sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG darin, daß gemäß § 19 Abs. 1 RuStAG die Entlassung des von einem deutschen Vater abstammenden Minderjährigen aus der deutschen Staatsangehörigkeit grundsätzlich neben dem Antrag des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, während die Ausübung des Optionsrechts für den von einer deutschen Mutter gemäß § 4 RuStAG a.F. abstammenden Minderjährigen allein dem oder den gesetzlichen Vertreter(n) obliegen soll. Optionsrecht und Entlassung betreffen unterschiedliche Ausgangslagen und gebieten daher nicht in gleicher Weise eine Beteiligung des Vormundschaftsgerichts und schon gar nicht als Ersatz ein neues Erklärungsrecht des Betroffenen nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
bb) Das Selbstbestimmungsrecht des minderjährigen Betroffenen als Ausfluß seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG reicht nicht so weit, daß stets nach Vollendung des 18. Lebensjahres ein neues Erklärungsrecht des Betroffenen geboten ist, wenn es nicht von seinen Vertretungsberechtigten wahrgenommen worden ist. Das Bundesverfassungsgericht hat ein eigenes Entscheidungsrecht des volljährig gewordenen Minderjährigen aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG nur unter engen Voraussetzungen, z.B. bei einer durch die Erklärung der Vertretungsberechtigten begründeten uneingeschränkten finanziellen Belastung aus ererbtem Vermögen, bejaht (BVerfGE 72, 155 [172 f.]). Diese Erwägungen lassen sich auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nicht übertragen. So ist nach § 19 Abs. 2 RuStAG eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich, wenn die vertretungsberechtigten Eltern zugleich mit der Entlassung des Kindes auch die eigene Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit beantragen.
c) Im vorliegenden Fall ist für den Kläger eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben, nicht bis zum 31. Dezember 1977 abgegeben und damit die Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 versäumt worden.
4. Bei Versäumung der Erklärungsfrist eröffnet Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 unter bestimmten Voraussetzungen eine Nacherklärungsfrist. Wenn der Erklärungsberechtigte ohne Verschulden außerstande war, die Erklärungsfrist einzuhalten, kann die Erklärung noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Fortfall des Hindernisses abgegeben werden. Eine entsprechende Regelung findet sich nicht nur in der Bestimmung des § 19 Abs. 1 StARegG über die Verlängerung der Ausschlagungsfrist bei sonst automatischem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch in den Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Verwaltungsund Gerichtsverfahren, § 32 VwVfG, § 60 VwGO, § 233 ZPO, § 22 FGG. Es kann daher auf die zu diesen Vorschriften vorliegende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden.
a) Der Kläger meint, daß es dem Erklärungsberechtigten bei Unkenntnis der Rechtslage objektiv unmöglich sei, die Erklärung abzugeben; erst nach Fortfall dieses Hindernisses beginne die Nacherklärungsfrist des Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 zu laufen. Andererseits vertritt der Oberbundesanwalt unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 die Auffassung, daß nur Beeinträchtigungen von beträchtlichem Gewicht, denen sich der Betroffene praktisch nicht entziehen könne, die Nacherklärungsfrist eröffneten. Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis müsse es dem Betroffenen objektiv unmöglich gewesen sein, Kenntnis von der Rechtslage zu erlangen. Diese Situation sei nur bei Staaten mit einem totalitären Regime anzuerkennen, nicht bei "westlichen Staaten". Der Regelung des Art. 3 Abs. 7 Satz 2 RuStAÄndG 1974 liegt demgegenüber ein subjektiver Maßstab zugrunde. "Hindernis" ist der zuvor in der Bestimmung umschriebene Tatbestand, ohne Verschulden außerstande zu sein, die Erklärungsfrist einzuhalten. Das Hindernis ist weggefallen, "wenn der Verfahrensbeteiligte nicht mehr ohne Verschulden an der Vornahme der versäumten Rechtshandlung gehindert ist" (so z.B. zu § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO, Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 - UA S. 5). Es kommt mithin auf den Zeitpunkt an, zu dem die Rechtsunkenntnis des Erklärungsberechtigten nicht mehr unverschuldet ist.
b) Verschuldet ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten läßt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (Urteil vom 8. März 1983 - BVerwG 1 C 34.80 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 129, S. 22; Urteil vom 20. Juni 1995 - BVerwG 1 C 38.93 -). Im Falle einer Fristversäumnis ist allgemein anerkannt, daß Rechtsirrtum und Unkenntnis des Gesetzes das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließen und daher keinen Wiedereinsetzungsgrund bilden; nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall kommt eine abweichende Berurteilung in Betracht (Urteil vom 22. Februar 1966 - BVerwG 3 C 249.64 - DVBl 1966, 692; BGHZ 42, 223 [229]; BayVerfGH BayVBl 1987, 314). Wer mit den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht vertraut ist, hat sich zu erkundigen, anderenfalls trifft ihn an der Rechtsunkenntnis grundsätzlich ein Verschulden.
c) Diese Grundsätze gelten auch für Ausländer und im Ausland wohnende Personen (OLG Frankfurt MDR 1953, 116). Die Rechtsprechung hat sie namentlich in Wiedergutmachungssachen bei im Ausland lebenden Anspruchsberechtigten anerkannt (OLG Bremen NJW-RzW 1960, 427; KG NJW-RzW 1968, 352). Im Staatsangehörigkeitsrecht ist für die Ausschlagungsfrist ebenfalls davon auszugehen, daß bloße Unkenntnis der Rechtslage das Verschulden grundsätzlich nicht ausschließt (Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 10. Lieferung 1993, § 19 StARegG Rn. 4; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht 1991, § 19 StARegG Rn. 3). Ausländer und im Ausland lebende Personen haben sich bei gegebenem Anlaß über die Rechtslage nach deutschem Recht zu informieren. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens der Betroffenen entscheidend ist danach, ob diese sich - etwa durch Einholung einer Auskunft bei der deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Rechtskenntnis verschaffen können. Sie können sich nicht darauf verlassen, daß die Bundesrepublik Deutschland durch ihre Auslandsvertretungen oder auf andere Weise allgemein über die Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit informiert und ihrerseits dafür Sorge trägt, daß diese Informationen die Betroffenen erreichen und erreichen können.
Ein Verschulden entfällt, wenn eine sachgerechte Auskunft nicht eingeholt werden kann, eine falsche Auskunft erteilt wird oder der Betroffene sich sonst in einem entschuldbaren Rechts- oder Tatsachenirrtum befindet, z.B. die Abstammung von einem deutschen Elternteil oder dessen Staatsangehörigkeit nicht bekannt ist. Weiterhin scheidet ein Verschulden aus, wenn die Beteiligten auf die Rechtslage berechtigt vertraut haben (BVerfGE 37, 217 [263]), insbesondere wenn sie weiter von der inzwischen überholten Rechtslage nach § 4 Abs. 1 RuStAG a.F. ausgingen und ausgehen durften. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt allerdings voraus, daß sie sich in geeigneter Weise über die Rechtslage informiert haben.
d) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es könne von einem Menschen nicht verlangt werden, sich um eine Angelegenheit zu kümmern, von der er überhaupt nichts wisse. Es trifft zwar zu, daß die Ausgangslage bei einer Rechtsbehelfsfrist zumeist eine andere ist als bei der Erklärungsfrist nach Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974. Zu Beginn einer Rechtsbehelfsfrist erhält der Betroffene in der Regel einen Bescheid der Behörde. Dieser ist häufig Anlaß für ihn, sich zu überlegen, ob und wie er dagegen vorgehen will. Er wird daher die Initiative ergreifen, Rechtsrat über die Form und die Erfolgsaussicht etwaiger Rechtsbehelfe einholen und diese selbst oder durch einen rechtskundigen (Verfahrens)bevollmächtigten einlegen. Die Erklärungsfrist zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit beruht demgegenüber allein auf einer gesetzlichen Regelung, die zwar im Bundesgesetzblatt veröffentlicht ist, von der der Betroffene aber häufig nichts erfährt. Es besteht für ihn, namentlich wenn er im Ausland lebt, in der Regel kein Anlaß, sich um Fragen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts zu kümmern. Etwas anderes muß aber dann gelten, wenn der Betroffene aus einer gemischtnationalen Ehe mit einem deutschen Elternteil stammt. Bereits dieser Umstand legt eine Klärung seiner staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse nahe und bietet daher für den Erklärungsberechtigten hinreichend Anlaß, sich bereits bei oder in angemessener Zeit nach der Geburt des Betroffenen über dessen deutsche Staatsangehörigkeit oder Möglichkeiten zu ihrem Erwerb Gedanken zu machen und soweit erforderlich Rechtsauskünfte einzuholen. Anlaß dazu besteht also nicht erst, wenn ein konkretes Interesse an Vorteilen aus dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entsteht. Es kommt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob und wie lange bei einer gemischt-nationalen Ehe das Familienleben an der Heimat des ausländischen Vaters orientiert ist und diese Situation sich durch Reisen nach Deutschland mit den damit verbundenen Einreiseformalitäten oder dem Wunsch nach einer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit in Deutschland geändert hat. Daß jemand aus verständlichen Gründen, z.B. als Verfolgter des NS-Regimes, Kontakte zu Deutschland vermeiden und von einer deutschen Staatsangehörigkeit nichts wissen will, ändert nichts daran, daß er sich die notwendigen Rechtskenntnisse verschaffen muß.
e) Auch der Einwand, der Gesetzgeber habe dem Betroffenen mit der in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 1974 getroffenen Regelung eine "Überlegungsfrist" einräumen wollen (Löwer aaO., S. 26 im Anschluß an die Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 7/2175 S. 14 zu Abs. 6) führt angesichts der an Wiedereinsetzungsbestimmungen orientierten Vorschrift des Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG 1974 nicht zu dem Ergebnis, daß Rechtsunkenntnis ohne Rücksicht auf Verschulden eine Fristversäumnis ausschließt.
f) Der noch nicht volljährige Erklärungsberechtigte hat sich das Verschulden des für ihn nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten zurechnen zu lassen. Dabei kommt es nicht nur auf das Verschulden des personensorgeberechtigten Elternteils, sondern im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 5 Satz 2 RuStAÄndG 1974 dem nicht vertretungsberechtigten Elternteil eingeräumte selbständige Erklärungsbefugnis auch auf dessen Verschulden an.
Allerdings führt nicht bereits das Verschulden eines Elternteils an der Fristversäumnis zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit für den Betroffenen. Vielmehr kommt diesem umgekehrt das fehlende Verschulden nur eines Elternteils zugute (so auch Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, 10. Lieferung 1993, Art. 3 RuStAÄndG 1974 Rn. 45; VGH Kassel EZAR 275 Nr. 3). Dies gebietet der der Regelung zugrundeliegende Minderjährigenschutz. Besteht aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift wie hier in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 RuStAÄndG 1974 eine selbständige Befugnis jedes, auch des nicht personensorgeberechtigten Elternteils, für den Betroffenen rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben, muß zwangsläufig das fehlende Verschulden eines von ihnen bei der Fristversäumung die Vergünstigung der Nacherklärungsfrist auslösen. Insbesondere dann, wenn ein Elternteil bewußt die Erklärungsfrist versäumt, etwa weil er den Staatsangehörigkeitserwerb seines Kindes nicht will, verbleibt dem anderen Elternteil nach dem Gesetz die Möglichkeit, die Erklärung gleichwohl abzugeben. Dann ist ihm aber bei Schuldlosigkeit auch die Nacherklärungsfrist einzuräumen.
g) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Kriterien ergibt sich, daß die Eltern des Klägers die Versäumung der Erklärungsfrist verschuldet haben, so daß ihnen eine Nacherklärungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 nicht zusteht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß sie von der in Art. 3 RuStAÄndG 1974 getroffenen Regelung, insbesondere von der Erklärungsfrist, keine Kenntnis hatten. Weiterhin ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß sie sich jemals Gedanken über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse des Klägers gemacht und soweit erforderlich Rechtsauskünfte eingeholt hatten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, daß bei Geburt des Klägers im Jahre 1966 die in Art. 3 RuStAÄndG 1974 getroffene Regelung noch nicht galt und daher auch von den Eltern des Klägers nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Denn die Obliegenheit bestand fort, solange die Eltern des Klägers untätig blieben; diese Untätigkeit gereicht den Eltern des Klägers zum Verschulden.
Dies gilt zunächst für die Mutter des Klägers. Sie war als Rechtsanwältin in den USA zugelassen und daher juristisch vorgebildet. Sie lebt seit 1967 in der Bundesrepublik Deutschland und hätte daher ohne weiteres von der Rechtslage, insbesondere von der Erklärungsfrist und der ihr auch als nicht personensorgeberechtigten Elternteil zustehenden Erklärungsbefugnis Kenntnis nehmen können. Ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz, bei Abgabe der Erklärung hätte der personensorgeberechtigte Vater ihren Kontakt zum Kläger unterbunden, macht den Verzicht auf die Abgabe der Erklärung verständlich, entschuldigt jedoch nicht die geltend gemachte Rechtsunkenntnis, um die es hier allein geht.
Den Vater des Klägers trifft ebenfalls ein Verschulden an der Unkenntnis der Rechtslage. Er wußte, daß sein Sohn von einer deutschen Mutter abstammt. Er hatte daher Anlaß, sich über dessen Staatsangehörigkeit sowie die Möglichkeiten zu ihrem Erwerb zu informieren. Als Rechtsanwalt war es ihm mehr als einem juristischen Laien möglich und zumutbar, die dafür gegebenen Informationsmittel und -wege zu nutzen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet, daß in den USA allgemein die Einholung derartiger Rechtsauskünfte ausgeschlossen oder wesentlich erschwert war. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob und inwieweit die Bundesrepublik Deutschland über ihre Auslandsvertretungen in den USA deutsche Vereinigungen, Schulen und sonstige Institutionen über die Rechtslage informiert hat. Daß der Vater des Klägers getrennt von der deutschen Mutter in den USA lebte und von den Möglichkeiten, sich über die Rechtsänderung zu informieren, weit entfernt war, wie das Berufungsgericht ausführt, reicht zur Entschuldigung seiner Rechtsunkenntnis ebensowenig aus wie der Umstand, daß er nach dem Vortrag des Klägers als strenggläubiger Jude möglicherweise an einem Kontakt zu Deutschland nicht interessiert war. Auf einen durch falsche Information begründeten Vertrauensschutz seines Vaters hat sich der Kläger nicht berufen; dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
h) Selbst wenn die von den Eltern des Klägers unterlassene Einholung von Informationen zur Rechtslage nicht als Verschulden an der Versäumung der Erklärungsfrist zu werten wäre, kommt ein Erklärungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht in Betracht. Denn der Kläger selbst hätte dann die in Art. 3 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 vorgesehene Nacherklärungsfrist von sechs Monaten versäumt. Diese Nacherklärungsfrist begann mit dem Fortfall des Hindernisses, d.h. mit dem Zeitpunkt an zu laufen, zu dem er selbst nicht mehr ohne Verschulden an der Abgabe der Erklärung gehindert war. Nach Erlangung der Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres im Jahre 1984 (vgl. § 25 California Civil Code, zitiert nach Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort California, S. 16), bestand für den Kläger ebenfalls Anlaß und Gelegenheit, sich über seine deutsche Staatsangehörigkeit sowie über Möglichkeiten ihres Erwerbs zu informieren. Wenn er dies erst im August 1990 getan hat, hat er die Nacherklärungsfrist von sechs Monaten versäumt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.