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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - 5 StR 646/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 646/17 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Januar 2018 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird klargestellt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Nach dem mit dem Urteilsprotokoll übereinstimmenden Tenor des landgerichtlichen Urteils ist der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, nach den Urteilsgründen hingegen zu einer solchen von drei Jahren und neun Monaten. Dies gibt dem Senat Anlass zu der aus der Beschlussformulierung ersichtlichen Klarstellung, da die abweichende Formulierung in den Urteilsgründen offensichtlich auf einem Schreibversehen beruht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 60. Aufl., § 267 Rn. 39a mwN).
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher