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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 19.04.2000 - 5 StR 135/00 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 135/00 |
| Entscheidungsdatum : | 19. April 2000 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2000 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Dezember 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist bei dem Angeklagten R nach den getroffenen Feststellungen mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht gerechtfertigt. Die problematische, bei dem Angeklagten Ri indes noch tragfähige Begründung des Tatrichters für die Ablehnung des § 64 StGB wird Anlaß für besondere Beachtung bei einem möglichen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 StGB geben (vgl. § 67 Abs. 5 StGB).
Unterschrift
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum