BGH
2. Oktober 2012
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - 3 StR 381/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 381/12 |
| Entscheidungsdatum : | 2. Oktober 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Oktober 2012 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 29. Februar 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Becker Pfister Schäfer
Mayer Gericke