BVerwG
18. Mai 2011
>
BVerwG
16. Juni 2011
Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2011 - 6 PKH 4/11 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 PKH 4/11 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Bayerischer VGH München; 21.01.1998; VGH 7 B 95.3399
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Möller beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass der Senat in dem Beschluss vom 18. Mai 2011 entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers in dem Prozesskostenhilfegesuch vom 11. Mai 2011 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.