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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 07.10.2004 - 8 B 73/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 73/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 2004 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Pagenkopf{GESPERRT:ENDE} sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Hauser{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juni 2004 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 37 Abs. 2 VermG ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a VwGO. Hierauf wurde die Klagepartei in der Rechtsmittelbelehrung vom Beschluss vom 2. Juni 2004 hingewiesen.
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 72 GKG n.F.