Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - 4 StR 331/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 331/19 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Dezember 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. März 2019 wird aus den zutreffenden Erwägungen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass - unter Erstreckung auf die Mitangeklagten B. und N. - klargestellt wird, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel